Die deutschen Reparationen nach dem Zweiten Weltkrieg

Völkerrechtswidrige Entnahmen vor einem Friedensvertrag

Professor Dr. Helmut Rumpf

40 Jahre nach Kriegsende hat Deutschland noch keinen Friedensvertrag. Erst in einem solchen könnten nach geltendem Völkerrecht Reparationsforderungen gestellt und vereinbart werden. Nach dem Zweiten Weltkrieg haben die Sieger dagegen völkerrechtswidrig sofort und ohne rechtliche Grundlage sowie ohne deutsche Anerkennung durch Demontagen, erzwungenen Kohle- und Holzexport, Beschlagnahme deutschen Eigentums im In- und Ausland, Raub von Patenten und Verschleppung von Wissenschaftlern viele Milliarden an Werten aus deutschem Besitz an sich genommen. Nach 1949 kam es zu ersten vertraglichen Regelungen, insbesondere im Rahmen der sogenannten Wiedergutmachung. Der bis zu seiner Emeritierung vor wenigen Jahren an der Universität Bochum lehrende Völker- und Staatsrechtler gibt einen Überblick über dieses dunkle Kapitel deutscher Nachkriegsgeschichte, wobei ihm auch seine langjährigen Erfahrungen als hoher Beamter im Bonner Außenministerium zugute kommen.

 

 

Reparationsleistungen nach einem Krieg werden nach völkerrechtlicher Praxis im Friedensvertrag vereinbart, wie es für Deutschland nach dem Ersten Weltkrieg in Teil VIII des Versailler Vertrages geschah. Nach dem Zweiten Weltkrieg hat Deutschland ohne einen Friedensvertrag bereits riesige Entschädigungsleistungen verschiedener Art erbracht, die in den ersten Jahren von den Siegern durch Machtspruch entnommen, später mit deutschen Regierungen vereinbart wurden.

Ihre Absicht, Deutschland zum Ersatz der den Alliierten zugefügten Schäden zu verpflichten, verkündeten die "großen Drei", Churchill, Roosevelt und Stalin, schon in der Erklärung von Jalta vom 11. Februar 1945. In Teil IV des Potsdamer Abkommens vom 2. August 1945 trafen die drei Siegermächte, USA, UdSSR und Großbritannien, eine Übereinkunft über die Grundsätze der Deutschland aufzuerlegenden Reparationen und ihre jeweiligen Anteile. Danach sollten die Reparationsansprüche der UdSSR durch Entnahmen aus der sowjetischen Besatzungszone und durch deutsche Auslandsguthaben befriedigt werden, die Ansprüche der westlichen Kriegsgegner aus den westlichen Zonen und den entsprechenden deutschen Auslandsguthaben ihres Machtbereichs. Polen war aus dem Anteil der Sowjetunion zu befriedigen. Man sprach daher von einer Ostmasse und einer Westmasse der Reparationsmaterie. Der Sowjetunion wurden aber aus der Westmasse noch 25 Prozent der zur Demontage vorgesehenen Industrieausrüstungen zugesprochen. 15 Prozent gegen Nahrungsmittel-, Kohle-, Holz- und andere Lieferungen, 10 Prozent ohne Gegenleistungen. Nachdem Moskau mit den Gegenleistungen in Verzug geraten war, stellte die US-Militärregierung 1946 die Lieferung von Demontagegütern nach Osten ein.

Im Pariser Reparationsabkommen vom 14. Januar 1946 wurde der westliche Anteil unter sämtliche Alliierte außer UdSSR und Polen aufgeteilt und die bis 1968 bestehende Interalliierte Reparationsagentur (IARA) mit Sitz in Brüssel geschaffen, die auf einem Reparationskonto die den Gläubigerstaaten zugewiesenen Anteile verzeichnete. Die interalliierten Verträge, als solche für deutsche Regierungen unverbindlich, wurden teils durch direkten Zugriff (Holz- und Kohle-Abbau, Demontage von Produktionsstätten), teils durch Enteignungsgesetze (vor allem deutschen privaten Auslandsvermögens) realisiert.

Diese erste Phase der alliierten Reparationspolitik ist nicht nur durch die Methode des Besatzungsdiktats gekennzeichnet, sondern auch durch eine Kombination zweier Besatzungsziele: Schadensersatz und Entmilitarisierung. Nicht nur der Abbau von Industrieanlagen, sondern auch die Enteignung deutschen Auslandsvermögens wurde zugleich mit dem Zweck der Vernichtung des deutschen Kriegspotentials begründet. Auch die Motive der Bestrafung und der Ausschaltung eines Konkurrenten spielten mit.

Als Inhaber der obersten Gewalt hielten sich die Siegermächte zu diesen Maßnahmen für berechtigt, da es an einer deutschen Zentralregierung als Verhandlungspartner fehlte, sie aber keinen Aufschub der Regelung wollten. Deutscherseits sind ihre Maßnahmen niemals als völkerrechtsgemäß anerkannt und auch in den Bonner Verträgen von 1952/54 nur hingenommen worden. Im traditionellen europäischen Völkerrecht galt die Entziehung feindlichen Privatvermögens (alien enemy property) als unzulässig. Besonders anstößig aber erschien eine Enteignungspolitik, welche die neutralen Länder Schweiz, Schweden, Spanien und Portugal dazu erpreßte, das dort gelegene deutsche Privatvermögen vertraglich den Besatzungsmächten als Inhaber der "treuhänderischen" deutschen Staatsgewalt zu übereignen. Nur ein Teil dieser Werte konnte von der Bundesrepublik nach Beendigung der Besatzungsherrschaft durch Verhandlungen zurückgewonnen werden.

Die Höhe der Reparationszahlungen

Schon in Jalta und Potsdam konnten sich die drei Siegermächte nicht auf die Gesamtsumme der von Deutschland zu fordernden Reparationen einigen. Stalin und Roosevelt hatten sie ursprünglich auf 20 Milliarden Dollar festsetzen wollen, von denen die Sowjetunion 50 Prozent erhalten sollte. Über die Gesamthöhe der unter Besatzungszwang entzogenen Werte besteht bis heute keine Gewißheit, da Statistiken, soweit vorhanden, wegen Differenzen in der Bewertung strittig sind. Ein im Auftrag des Bundesfinanzministeriums 1974 erstelltes Gutachten des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung bezifferte die Reparationsleistungen aller deutschen Gebietsteile auf rund 143 Milliarden RMark in Vorkriegspreisen. Die IARA veranschlagte die von ihr registrierten und verteilten Werte auf rund 520 Millionen Dollar nach dem Kurs von 1938. Diese Zahl wird deutscherseits angezweifelt, weil die Demontagegüter und die privaten Auslandsguthaben unter ihrem Wert angegeben wurden. Die von der Sowjetunion aus ihrer Zone entnommenen Industrieanlagen, die Sowjet-AG und der Uranbergbau in Sachsen sind dabei natürlich nicht berücksichtigt. Eine frühe deutsche Expertise, die sogenannte HarMssen-Denkschrift, ermittelte bis 1947 Kohleexporte im Wert von 200 Millionen Dollar und Holzexporte von 1 Milliarde RMark aus der britischen und der französischen Zone.

Auch über den Gesamtwert des enteigneten deutschen Auslandsvermögens gibt es keine international anerkannten Zahlen. Betroffen war deutsches Privatvermögen in 75 Ländern, darunter ehemalige Kolonien der Siegermächte, deren etliche es auch nach der Entkolonisierung nicht zurückgaben. Eine halbamtliche deutsche Schätzung nannte 1958 die Zahl von mindestens 20 Milliarden DM in der Parität zum Vorkriegsdollar.

Nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland und der DDR kam es zu vertraglichen Regelungen mit den ehemaligen Feindmächten. Für die Bundesrepublik wurde der Regelungsaufschub des Londoner Schuldenabkommens (LSA) vom 27. Februar 1953 und des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (Überleitungsvertrag) vom 23. Oktober 1954 von entscheidender Bedeutung. Nach Art. 5, Abs. 2, des LSA wird die Prüfung der aus dem Zweiten Weltkrieg herrührenden Forderungen der ehemaligen Kriegsgegner und von Deutschland besetzten Staaten »bis zur endgültigen Regelung der Reparationsfrage zurückgestellt«. Damit ist nach herrschender Meinung der Friedensvertrag mit Gesamtdeutschland gemeint. Der Überleitungsvertrag von 1952/54, Teil IV, Art. 1, Abs. 1, sagt deutlicher: »Die Frage der Reparationen wird durch den Friedensvertrag zwischen Deutschland und seinen ehemaligen Gegnern oder vorher durch diese Frage betreffende Abkommen geregelt werden. « Die drei Westmächte verpflichteten sich, »zu keiner Zeit Forderungen auf Reparationen aus der laufenden Produktion der Bundesrepublik geltend zu machen«. In beiden Verträgen ist die endgültige Regelung der Reparationsfrage mit dem gesamtdeutschen Friedensvertrag und der Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands völkerrechtlich verknüpft. Denn: Reparationsschuldner ist eigentlich das Deutsche Reich!

Das Londoner Schuldenabkommen, dessen Hauptinhalt die Regelung der Vorkriegsschulden des Reiches ist, geht von der rechtlichen Identität der Bundesrepublik Deutschland mit dem Deutschen Reich aus und berücksichtigt bei der Bemessung der Tilgungsraten die Teilung Deutschlands. Es sieht eine Revision des Zahlungsplanes für den Fall der Wiedervereinigung vor.

Seit 1955 hatten die Bundesregierungen also eine völkerrechtliche Grundlage, alle Reparationsforderungen bis zum Friedensvertrag mit ganz Deutschland abzuweisen, Reparationspolitik mit Wiedervereinigungspolitik zu koppeln. Diese rechtspolitische Chance wurde jedoch nicht genutzt. Unter in- und ausländischem Druck wurden mehrere Abkommen mit einzelnen ehemaligen Kriegsgegnern geschlossen, die im Effekt Reparationszahlungen bewirkten, wenn auch unter anderen Bezeichnungen. Jugoslawien z. B. erhielt 1956 insgesamt 300 Millionen DM, aufgeteilt in einen Kredit von 240 Millionen DM für 89 Jahre und 60 Millionen DM zur Abgeltung verschiedener Ansprüche aus der Kriegs- und Vorkriegszeit.

Die folgenreichste Durchbrechung des prinzipiellen Reparationsaufschubs aber liegt in der Unterscheidung zwischen Wiedergutmachung und Reparation, obwohl diese nur ein Fremdwort für jene ist. Wiedergutmachung bedeutet in der bundesdeutschen Rechtssprache die Erfüllung von Entschädigungsansprüchen der Verfolgten des NS-Regimes auf Grund innerstaatlicher Gesetze, nicht Ansprüche von Staat zu Staat, Reparation genannt. Die Ansprüche von Ausländern aus vom Feind im eigenen Land verursachten Kriegsschäden gehören zu den Reparationen, die nur von Staat zu Staat geltend gemacht werden können. In Anbetracht der beispiellosen Art und der außergewöhnlichen Unmenschlichkeit der NS-Verbrechen hat sich die Bundesrepublik jedoch in gewissem Umfang über die herkömmliche Kategorisierung hinweggesetzt, um Entschädigung an ausländische Verfolgte leisten zu können, die nie in Deutschland wohnhaft waren. Das LSA bot eine Ausnahmeregelung dafür. Wichtigstes Beispiel ist das Wiedergutmachungsabkommen mit Israel von 1952, auf Grund dessen die Bundesrepublik dem jüdischen Staat 3 Milliarden DM in Warenlieferungen und Dienstleistungen als Eingliederungshilfe für die aufgenommenen jüdischen Flüchtlinge leistete. Es ist das erste und einzige Entschädigungsabkommen mit einem Staat, der zur Zeit der Schädigungshandlungen und Verbrechen noch gar nicht existierte. Gleichzeitig erhielt die jüdische Claims-Conference 450 Millionen DM.

An individueller Wiedergutmachung hat die Bundesrepublik bisher rund 57 Milliarden DM gezahlt, davon 40 Prozent nach Israel, 40 Prozent in das übrige Ausland. Bis zur Abwicklung des Gesamtprogramms schätzt man den ganzen Betrag auf mindestens 80 Milliarden DM. Darin ist auch 1 Milliarde DM enthalten, die auf Grund von Globalverträgen mit 11 westlichen Staaten (Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Großbritannien, Italien, Schweiz, Schweden und Österreich) an diese gezahlt wurde. Zur Entschädigung von Opfern pseudomedizinischer Menschenversuche in Konzentrationslagern erhielten Polen 100 Millionen DM, Jugoslawien 8 Millionen DM, Ungarn 6,25 Millionen DM, die CSSR 7,5 Millionen DM, zur Verteilung an die Geschädigten. Der Polen 1975 gewährte Kredit von 1 Milliarde zu 2,5 Prozent Zinsen und die Leistung von 1,3 Milliarden DM zur Abgeltung pauschal geschätzter Rentenansprüche polnischer Bürger ist unter anderem auch reparationspolitisch motiviert gewesen. Das gleiche gilt von den 250 Millionen, die Frankreich durch Vertrag von 1981 zur Entschädigung von Elsässern erhält, die im Zweiten Weltkrieg zwangsweise zur deutschen Wehrmacht eingezogen worden waren.

Verschiedene Ostblockregierungen beriefen sich auf diese Regelungen und meinen, wie etwa Polen und die CSSR, noch Anspruch auf Hunderte von Millionen DM zu haben, da es sich bei den Forderungen auf Entschädigung für KZ-Haft, Zwangsarbeit, Deportagen usw. um individuelle Ansprüche ihrer Bürger und nicht um Reparationen handele. Auf solche hatte nämlich die Sowjetunion, der sich Polen anschloß, bereits 1953, parallel zum Londoner Schuldenabkommen, formell gegenüber der DDR, dem Sinne nach gegenüber Deutschland, verzichtet.

Die Problematik der Ost-Reparationen liegt nicht nur in vertraglichen Hindernissen, sondern auch in der ausstehenden Aufrechnung mit der Annexion deutschen Gebiets und den Vertreibungsschäden. Keine Bundesregierung hat bisher eine solche Gegenrechnung aufzumachen gewagt, obwohl Berechnungen und statistische Unterlagen in Bundesministerien existieren. Auch der von der Sowjetischen Besatzungszone und späteren DDR erbrachte Reparationsanteil, über den nur Schätzungen vorliegen, wäre mit einzubeziehen. Andererseits hat die Bundesrepublik die Last der Wiedergutmachung des NS-Unrechts allein getragen, der die Alleinhaftung von den kommunistischen Regierungen auch noch zugemutet wurde, als die Alleinvertretung schon aufgegeben worden war.

Die Reparationsregelung ist Stückwerk geblieben. Ihre Rechtsgrundlagen sind Besatzungsbefehle, vorläufige Kriegsabschlußverträge und Einzelabkommen. Ihr Gerechtigkeitsanspruch hinkt, da deutsche Gegenansprüehe aus dem Bombenkrieg gegen Zivilisten, Landnahme und Vertreibungsschäden ausgeschlossen blieben. Jegliche Endabrechnung, wäre sie überhaupt möglich und erwünscht, aber setzt die Wiederherstellung einer handlungsfähigen, demokratisch legitimierten gesamtdeutschen Regierung voraus. Die Zeit der Vorleistungen sollte auch für die Reparationen vorüber sein.